§ 1 Vertragsgegenstand Die auf Grundlage der hier vorliegenden AGBs abgeschlossenen Verträge betref-fen die Anbringung von Spezialfolien an Fahrzeugen der Kunden. Nach Abspra-che können die Folien auch auf anderen Flächen/Gegenständen angebracht wer-den. Die AGBs finden dann ebenfalls, so-weit zutreffend, Anwendung.
§ 2 Angebote und Preise Unsere Angebote sind erst dann verbind-lich, sobald sie vertraglich festgehalten worden sind. Es gelten die bei Auftragsabschluss ver-einbarten Preise. Verbringungskosten für das Fahrzeug an einen anderen Ort sind in den Endpreisen nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andern-falls ist das Fahrzeug nach Fertigstellung in unserem Betrieb abzuholen.
§ 3 Gestaltung nach Kundenwunsch / Rechte Dritter / Urheberrecht / Erläute-rung zum Layout Sollte der Kunde eine individuelle Gestal-tung seiner Folie wünschen, so hat er die für den Foliendruck erforderlichen Anga-ben und Vorlagen unmittelbar nach Ver-tragsschluss an uns zu übermitteln. Der Käufer verpflichtet sich, keine Vorlagen zu übermitteln, die Rechte Dritter (insbeson-dere Urheberrecht, Namensrecht und Markenrechte) angreifen oder gegen be-stehende Gesetze verstoßen. Nach Fer-tigstellung eines Entwurfes, hat der Kunde diese zu prüfen und uns für den Druck freizugeben. Etwaige Fehler im Mo-tiv, sind vom Kunden VOR dem Druck an-zuzeigen. Design Layouts werden in einer 2 Dimensionalen Datei/Layout erstellt und dem Kunden via E-Mail zugesandt. Bei der Montage der bedruckten Folie kann es leichte Abweichungen vom 2D Layout zur 3-dimensionalen Verklebung geben ( 0,5 mm - 20 mm Versatz / Verformungen) und stellen in der Regel auch keine Re-klamation dar. Der Kunde stellt uns aus-drücklich von allen in diesem Zusammen-hang von Dritten gegen uns geltend ge-machten Ansprüchen frei. Der Freistel-lungsanspruch umfasst auch die Kosten einer eventuell notwendigen Rechtsvertei-digung durch uns. Zu Werbezwecken er-stellen wir regelmäßig Fotos unserer Ar-beiten bzw. von Kundenfahrzeugen und veröffentlichen diese auf unserer Web-seite, TIKTOK und auf Instagram. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte wer-den Kennzeichen auf Wunsch unkenntlich gemacht. Die Rechte an den Bildern lie-gen ausschließlich bei uns und dürfen ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch veröffentlicht werden.
§ 4 Zeitlicher Rahmen der Folierung Der zeitliche Rahmen der Folierung ist mit uns im Einzelfall abzuklären. Je nach Be-schaffenheit und nötiger Vorarbeit am Fahrzeug, dauern die Arbeiten bei uns in etwa zwischen zwei und fünf Tagen. An-dere Absprachen sind möglich und wer-den schriftlich festgehalten.
§ 5 Ort der Leistung Der Kunde hat das Fahrzeug gewaschen zum vereinbarten Zeitpunkt bei uns abzu-geben. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Kunden dort wieder abzuholen. Es kann eine Vereinbarung geschlossen werden das, dass Fahrzeug geholt und Gebracht wird. Hierfür wird dann im Einzelfall ein gesondertes Entgelt mit dem Kunden vereinbart.
§ 6 Haltbarkeit der Folierung / Unter-gründe Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf sie verklebt wird. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen hält die Folie üb-licherweise zwischen 5 und 10 Jahren. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindest-haltbarkeit kann nicht übernommen wer-den, da die Haltbarkeit von der Vorarbeit des Kunden abhängt. Eine verkürzte Halt-barkeit kommt auch bei über lackierten Kunststoffteilen häufig vor. Nicht lackierte Kunststoffteile mit Silikonanteil können nicht verklebt werden. Lackkorrekturen nach Unfällen oder anderen Einflüssen stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar, sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden.
§ 7 Folien mit Struktur Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaf-fenheit (z.B. Carbonstruktur) können opti-sche Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt und stellen keine Mängel dar.
§ 8 Schäden durch die Folierung Bei einer Folierung ist es leider nicht im-mer vermeidbar, dass die Folie nach An-bringung auf dem Lack geschnitten wer-den muss. Durch das Schneiden können leichte Kratzer im Lack entstehen. Diese sind in der Regal durch Polieren zu besei-tigen. Bei der Repositionierung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Ab-ziehen von Lacksplittern o. ä.). Dies ist in fast allen Fällen auf Fehler am Lack zu-rückzuführen, z.B. unsachgemäße Aus-besserungen oder nachlackierte Stellen. Im Falle einer Scheiben Folierung kann es vorkommen, dass sich bei Entfernung der Folien einzelne Drähte der Scheiben-heizung ganz oder teilweise ablösen. Eine Haftung für die vorgenannten Schäden kann nicht übernommen werden, da diese unvermeidbar sind.
§ 7 Folierung / Problematische Stellen / Einlieger / Staub / Luftbläschen Von der Optik ist die Folierung eines Fahrzeugs kaum von einer Lackierung zu unterscheiden. Sie ist aber einer Lackie-rung nicht gleichzusetzen. Folien sind in ihren Eigenschaften anders als Lacke. Evtl. auftretende Faltenbildungen, die bei extremen Rundungen von Teilen entste-hen können, werden so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen. Sie sind aber meist unvermeidbar und stellen keine Mängel dar. Beklebungen von Flä-chen, die die Folienbreiten übersteigen, können eine Überlappung an unproble-matischen Stellen erforderlich machen. Durch den Einbau von sicherheitstechni-schen Elementen, wie Seitenairbag und anderen elektronisch verarbeiteten Gerä-ten im Fahrzeug ist eine Demontage zur Verklebung der Folie teilweise schwierig. In diesem Fall erfordert es das Hinzuzie-hen von Fachpersonal einer Werkstatt. Sollten diese Arbeiten vom Kunden nicht gewünscht werden, sind gewisse Ein-schränkungen zu akzeptieren. Die Folie kann in diesem Fall nicht in einem Stück verarbeitet werden, sondern wird mit sog. Einlegern überlappend verklebt. Die Foli-enschnitte werden an nicht markanten Stellen durchgeführt. In starken Vertiefun-gen, hauptsächlich bei Frontschürzen, lässt es sich oft nicht vermeiden mit Einle-gern zu arbeiten um eine Überdehnung der Folie zu verhindern, und einem Ablö-sen der Folie entgegenzuwirken. Foliert werden alle lackierten Flächen, die im normalen Sichtbereich liegen ( Augen-höhe im Stand, sowie in der Hocke vor dem Fahrzeug ) In Bereichen, in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist, kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnli-chen Oberflächenveränderungen kom-men. Dies ist aufgrund der Folienbeschaf-fenheit nicht anders möglich und kein Re-klamationsgrund. Weiter ist es unvermeidlich, dass sich bei der Verarbeitung zwischen Folie und Lack kleine Staubpartikel befinden können. Gleiches Verhalten tritt bei eventuellen entstehenden Luftbläschen auf, die bei der Verarbeitung normal sind. Bei Nass-verklebung (Lackschutzfolie) entstehende “Wasserblasen” verschwinden nach paar Wochen vollständig. Scheibentönungen sind nicht vollständig fett- und staubfrei zu realisieren. Wir weisen darauf hin, dass bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe Staubpartikel erkennbar sein kön-nen. Dies ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Mangel dar. Auch bei Fahrzeug Beklebungen (Sicht – oder Teilverklebun-gen) sind Staubeinschlüsse zwischen Fo-lie und Untergrund möglich und kein Grund zur Reklamation.
§ 8 Nachbesserung / Gewährleistung Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungs-termin in unserer Werkstatt. Kleinere Mängel können dann relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Bei be-rechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist eine Neuher-stellung oder Nachbesserung vorzuneh-men. Eine ohne unsere Zustimmung er-folgte Mängelbeseitigung durch Dritte ent-bindet uns von jeglicher Mängelhaftung. Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abho-lung zu überprüfen und eventuelle Mängel –sofort– anzuzeigen. Spätere Reklamatio-nen werden nicht akzeptiert. Bei einem später auftretenden Mangel hat die Män-gelanzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, schriftlich zu er-folgen. Bei begründeten Reklamationen werden Mängel sofort behoben. Da die Folie “arbeitet” und erst nach ca. 24-48 Stunden die volle Haftung erreicht, behal-ten wir die Fahrzeuge nach Fertigstellung mindestens einen Tag länger, um alle Kanten am nächsten Tag nochmals nach-zuarbeiten und erneut zu föhnen. Kunden die es “eilig” haben und darauf verzichten, verlieren ihre Gewährleistungsansprüche. Wir raten allen Kunden sich den einen Tag noch zu gedulden, es ist im eigenen Interesse!
§ 9 Garantien / Leistungshindernisse Auf unsere Arbeit gewähren wir die ge-setzliche Gewährleistung. Auf Folien drei bis zehn Jahre je nach Hersteller. ( z.B. HEXIS, 3M, Avery, Oracal, KPMF) Bei anderen nicht Namenhaften Herstel-lern, welche wir auf Kundenwunsch ver-kleben sollten, entfällt jeder Garantie An-spruch. Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Folien nicht lieferbar) besteht kein Anspruch auf eine Durchführung. Besteht der Auftraggeber trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereig-nissen auf Durchführung des Auftrags, so gibt MS-Carbon Folien Design keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und Folie. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, bemüht sich MS-Carbon Fo-lien Design innerhalb eines angemesse-nen Zeitraums den Auftrag durchzufüh-ren. MS-Carbon Folien Design haftet in solchen Fällen nicht für entstandene Kos-ten. Für mittelbare Schäden, insbeson-dere entgangenen Gewinn oder Ansprü-che Dritter wird ebenfalls nicht gehaftet. Tritt der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, so ist MS-Carbon Folien Design berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufor-dern bzw. einzubehalten. Wir stellen da-bei in der Regel 30% der Auftragssumme, mindestens jedoch den Materialpreis in Rechnung.
§ 10 Datenschutz Die uns vom Kunden zur Verfügung ge-stellten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Verträge gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Da-ten des Kunden werden ohne ausdrückli-che Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittelung der Daten benötigen (z.B. das mit einer Lieferung beauftragte Versandunterneh-men, das mit der Zahlungsabwicklung be-auftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich die Übermittlung der Da-ten auf das notwendige Minimum. Wir fertigen von unseren Arbeiten Fotos zu Werbe- & Promotion Zwecken an. Dem stimmt der Kunde mit Auftrags-vergabe zu. Kfz-Kennzeichen werden auf den Fotos unkenntlich gemacht.
§ 11 Rechnungslegung, Zahlungsbe-dingungen, Zahlungsverzug Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach Ausliefe-rung. Das heißt im Privatkundenbereich sofort bar. Die Preise verstehen sich in brutto. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen des Auftraggebers durch Überweisung gelten erst mit dem Tag der vorbehaltlo-sen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von MS-Carbon Folien Design als erfolgt. Bleiben Zahlungen ganz oder teilweise aus, hat MS-Carbon Folien Design das Recht dem Auftraggeber 20 % der Auf-tragssumme als Entschädigung in Rech-nung zu stellen. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder wird An-trag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über sein Vermögen gestellt, ist MS-Carbon Folien Design unbeschadet weite-rer Rechte berechtigt, sämtliche Forde-rungen sofort fällig zu stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Auftragge-bers aus diesen Vereinbarungen betrifft. Dessen ungeachtet ist MS-Carbon Folien Design auch berechtigt, sämtliche Liefe-rungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Die Aufrechnung gegen Forderungen von MS-Carbon Folien Design ist ausge-schlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig fest-gestellt ist. Der Auftraggeber ist nicht be-rechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von MS-Carbon Folien De-sign an Dritte zu übertragen.
§ 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführ-bar sein oder nach Vertragsschluss un-wirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertra-ges im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielset-zung am nächsten kommen, die die Ver-tragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.